Betreuung

Mit dem Betreuungsgesetz aus dem Jahre 1992 wurde das alte Vormundschaftsgesetz ab- geschafft und damit auch die "Entmündigung". Die Betreuuung beschränkt sich ausschließlich auf die Bereiche, bei denen der Betreute Unterstützung bedarf.

In den meisten Fällen sind dies die Gesundheitsfürsorge, die Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Die Betreuung ist immer zeitlich begrenzt und die Notwendigkeit einer Betreuung wird von den Vormundschaftsgerichten überprüft.

Der Berufsbetreuer erteilt dem Vormundschaftsgericht jährlich die Entwicklung der Betreuung mit. Falls zu den Aufgabenkreisen die Vermögenssorge zählt, erfolgt ebenfalls jährlich eine Rechnungslegung gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Das Wohl des Betreuten steht im Fordergrund jeder Betreuung.

 

Für ein Beratungsgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Norbert Breuer

Diplom Sozialpädagoge
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